Ab 1. Juni 2024 dürfen die in der V-NISSG aufgeführten Behandlungen mit nichtionisierender Strahlung oder Schall wie Laser, Radiofrequenz und Ultraschall nur noch von Personen durchgeführt werden, die einen entsprechenden Sachkundenachweis erworben haben.
BEHANDLUNGEN OHNE V-NISSG SACHKUNDEAUSWEIS SIND GESETZLICH VERBOTEN!
Ein Sachkundenachweis gilt als Bestätigung, dass eine Absolventin oder ein Absolvent die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat und befähigen diese dazu, die in der Verordnung V-NISSG aufgeführten Behandlungen auszuführen.
Durch Behandlungen, die nichtionisierende Strahlung wie Laserstrahlung oder Licht erzeugen, entstehen starke Belastungen der bestrahlten Gewebe. Wenn solche Behandlungen nicht sachgerecht durchgeführt werden, sind die Haut, die Augen und andere Gewebe grossen Risiken ausgesetzt. Um die Risiken zu minimieren, sind im Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG) entsprechende Massnahmen festgesetzt.